Franz Josef-Straße 43-45/1/3, 2344 Maria Enzersdorf
Mon-Fri 08:00 - 16:30
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AGB’s

Allgemeinen Geschäfts Bedingungen

  1. Grundlagen

Diese Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt mit 1.1.2019. in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Verträge. Mit widerspruchsloser Entgegennahme unseres bestätigten Werkvertrages oder sonst ausreichender Möglichkeit zur Kenntnisnahme dieser AGB vor oder bei Vertragsabschluss bzw. (konkludente) Zustimmung auch während bestehender Geschäftsverbindung akzeptiert der Kunde diese Bedingungen.

  1. Geltung der AGB

Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich. Unsere Angestellten sind nicht befugt, Zusatzleistungen oder Entgeltminderungen gegenüber bestehenden Vereinbarungen verbindlich zu vereinbaren oder zuzusagen.

Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

  1. Leistungs- und Qualitätsfeststellung, Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für Art und Umfang der Leistungen ist allein der Inhalt des abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages sowie unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Spätere Abänderungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Ist für eine bestimmte vereinbarte Dienstleistung keine nähere Leistungsbeschreibung angegeben, gilt eine durchschnittliche und branchenübliche Qualität als vereinbart. Umgekehrt wird auch vorausgesetzt, dass von Auftraggeberseite die üblichen Voraussetzungen (freier Zugang zur Liegenschaft, übliche Anfahrtsmöglichkeit, keine besonderen oder unbekannten Erschwernisse oder Gefahren etc.) erbracht werden oder anderenfalls dies vor Vertragsabschluss ausdrücklich offengelegt wird.

  1. Bestellungen

Schriftliche Bestellungen des AG oder seiner uns aus laufender Geschäftsbeziehung bekannten Vertreter sind verbindlich. Sie werden durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder Rechnung in dem darin angegebenen Umfang rechtsgültig. Der AN ist zur Annahme einer Bestellung nicht verpflichtet.

 

  1. Berichterstattung/ Mängelrüge

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit, die Leistungen unseres Unternehmens nach Beendigung dieser am selben Werktag abzunehmen und diese zu bestätigen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, längstens innerhalb 3 Werktagen nach Leistungserbringung, erfolgt. Ebenso wird vermutet, dass Schäden nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden, wenn der jeweilige Schaden nicht unverzüglich nach Art und Höhe dem Auftragnehmer angezeigt wird. Werden berechtigte Mängel reklamiert, so ist unser Unternehmen zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Kürzungen der Monatspauschale auf Grund verspätet gemeldeter Mängel bzw. ohne Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel, dürfen vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.

  1. Übernahmeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter welche beim Auftragnehmer tätig sind weder während deren Tätigkeit in unserem Unternehmen noch bis 18 Monate nach deren Ausscheiden aus unserem Unternehmen abzuwerben – oder für nachfolgende Elektrofirmen abzuwerben. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber verpflichtet unserem Unternehmen eine Konventionalstrafe in Höhe von € 10.000, — pro Mitarbeiter zu bezahlen. Weiterreichende Ansprüche und Forderungen unseres Unternehmens im Zusammenhang mit der Abwerbung und/oder Beschäftigung bleiben hiervon unberührt und können zusätzlich eingeklagt werden.

  1. Beendigung der Zusammenarbeit, Vertragsverlängerung

Für Wartungsverträge gilt der Vertrag ein Jahr. Sofern keine Kündigung erfolgen sollte, verlängert sich der Auftrag um ein weiteres Jahr. Kündigungsmöglichkeit besteht jeweils zum Ende jeden Kalenderquartals (d.i.: 31.03., 30.06., 30.09. u. 31.12.), wobei die Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes 3 Monate vor Ablauf des Quartals bei uns eingegangen sein muss. Verspätet eingelangte Kündigungen können unsererseits erst mit Wirksamkeit auf den darauffolgenden Kündigungstermin akzeptiert werden. Bei Einzelauftrag wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen. Bei Auftragsbeendigung verpflichtet sich der Auftraggeber, sofort mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Später behauptete Mängel und Schäden werden nicht zur Kenntnis genommen. Findet keine Schlussbegehung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen.

  1. Vorzeitige Vertragsauflösung

Im Falle einer vorzeitigen Kündigung darf sich der Auftraggeber erst dann auf Nicht- oder Schlechtleistung berufen, wenn mehrmals begründete schriftliche Reklamationen nach Kenntnisnahme durch uns nicht behoben wurden. Für den Fall, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht oder verspätet leistet, sind wir berechtigt, unter Setzung einer 5-tägigen Nachfrist vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten, ohne jedwede Leistungen erbringen zu müssen. Eventuelle Reklamationen über Nichtleistungen der Monatsarbeiten müssen sofort, jedoch spätestens bis zum 04. eines Folgemonats bei uns gemeldet werden, ansonsten hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Vergütung.

  1. Preise/ Fälligkeit

Die Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht anders vereinbart. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei Lohnkosten oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. In unseren Regie- und Einheitspreisen sind grundsätzlich keine Kosten für die Entsorgung von Schutt, Baurestmassen, Sondermüll und dergleichen enthalten. Durch Beauftragung des AG wird die Entsorgung gemäß geltenden Bestimmungen zu für den AG günstigsten Bedingungen durch den AN veranlasst. Erforderliche Leistungen durch Behörden und Elektroversorgungsunternehmen wie Gebühren, Baukostenzuschüsse, Zählergebühren, Freischaltung und Bauaufsicht, sind in den Einheitspreisen nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Preise für Regieleistungen werden, wenn nicht anders vereinbart, laut aktuellem Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten des AN verrechnet. Wegzeiten werden wie Arbeitszeiten verrechnet. Als Anfahrtskosten kommt ein km-Entgelt zur Verrechnung. Alle angeführten Nettopreise basieren auf den Lohn- u. Materialkosten zum Zeitpunkt der Offertlegung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn- und Materialkosten, sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Arbeitsgeräte und Maschinen enthalten. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die im Kollektivvertrag festgelegte Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulage, die Haftpflicht- und die Unfallversicherung inbegriffen. Unsere Angebote sind stets unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich durch eine Befristung als fest gekennzeichnet sind. Für Leistungen die außerhalb der Normalarbeitszeit liegen, werden Zuschläge von 50% bzw. 100% (an Sonn- und Feiertagen und während der Nacht – 22.00 Uhr bis Folgetag 05.00 Uhr früh) verrechnet. Sind die gesetzlichen Zuschläge für Überstunden der eingesetzten Arbeitskräfte jedoch höher, werden diese Zuschläge verrechnet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Soweit nicht anders angegeben, sind Zahlungen längstens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa ohne jeden Abzug zu leisten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen/Widmungen des Kunden Zahlungen nach eigenem Ermessen, insbesondere auch zunächst auf ältere Schulden, anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptforderungen anzurechnen. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank sowie alle notwendigen Kosten der zweckentsprechenden (gerichtlichen und außergerichtlichen) Rechtsverfolgung zu verlangen. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn diese werden von uns ausdrücklich anerkannt. Skontoabzüge sind nur nach vorheriger Vereinbarung gültig, wobei Zahlungen auf die jeweils älteste Schuld auch aus anderen Lieferungen und Leistungen anzurechnen sind. Dies gilt auch für Zinsen, Mahn-, und Inkassokosten. Unberechtigte Skontoabzüge können vom AN nachgefordert werden.

Regiestundensätze sind für das Jahr 2022 wie folgt aufgegliedert:

Regiestunde Partie (Monteur + Helfer) 138,50€/Std

Regiestunde Helfer 59,50€/Std

Regiestunde Monteur 79,50€/Std

Regiestunde Techniker 106,50€/Std

Regiestunde Programer 123,50€/Std

Mit einer jährlichen Preisanpassung von 3%

 

  1. Beigestellte Waren

 

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG beigestellt, Solche vom AG beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungen.

Der AN ist bei Diebstahl, Verlust oder Untergang der beigestellten Waren, nicht zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises samt Zinsen, Mahn- und sonstiger Kosten im Eigentum des AN. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere auch beim Zahlungsverzug ist der AN zur Zurücknahme der Ware berechtigt. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache oder Einbau bleibt der AN in jedem Zustand der Verarbeitung Eigentümer. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit Fremdeigentum erwirbt der AN anteilig Miteigentum an der Gesamtsache. Die Verpfändung, Sicherungsübereignung- oder Veräußerung des Kaufgegenstandes sind, solange der Eigentumsvorbehalt des AN aufrecht ist, vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung ausgeschlossen. Sollte der Vertragsgegenstand- oder Teile desselben- zur Weiterveräußerung angeschafft werden, oder die Waren sonst aus welchem Titel auch immer an Dritte weitergegeben werden, verpflichtet sich der AG, den Eigentumsvorbehalt an seinen Vertragspartner zu überbringen. Der AG verpflichtet sich das im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges wir berechtigt sind, die Ware auch ohne Zustimmung des Kunden auf dessen Kosten in angemessener Art und Weise abzuholen. Der AG verpflichtet sich, nach der Rücknahme der Waren notwendige Reparatur Arbeiten, bzw. einen durch den Einbau oder Gebrauch entstandenen Wertverlust zu ersetzen. Der AG verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass auch allfällig bereits angeschlossene, montierte oder sonst in der Zwischenzeit mit einem Bauwerk (auch fest) verbundene Waren, auch wenn sie Bestandteil anderer Geräte geworden sind, auf Kosten des AG über Auftrag des AN unverzüglich demontiert und dem AN zurückgestellt werden. Diese Verpflichtung übernimmt der AG auch für den Fall, dass Waren, aus welchem Grund auch immer, an Dritte weitergegeben werden.

 

  1. Leistungsausführung

 

Zur Ausführung der Leistung ist der AN frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AG seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder Energieversorgungsunternehmen sind vom AG beizubringen. Der AN ist berechtigt, vorgeschriebene Meldungen an die Behörden zu veranlassen. Der AG hat den AN für die Zeit der Leistungsausführung geeignete absperrbare Räume für die Unterbringung von Personal, Werkzeuge, Maschinen und Material kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie hat der AG kostenlos beizustellen. Der AG sorgt für eine ausreichende Beleuchtung des Arbeitsbereiches und der Zugangsbereiche. Für vom AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, welche über den beauftragten Leistungsumfang hinausgehen, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Wurde der Grundauftrag auf der Basis von Einheitspreisen erteilt, so ist der AN berechtigt, nachträglich beauftragte Leistungen nach tatsächlichem Aufwand in Form von Regienachweisen zu verrechnen. Ist der Auftrag seiner Natur nachdringend auszuführen oder wird seine Ausführung vom AG dringlich gewünscht, werden hierdurch notwendige Überstunden und/oder die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Kosten an den AG verrechnet. Ist durch Umstände welche der AN nicht zu vertreten hat, die Sicherheit seiner Dienstnehmer insbesondere laut dem Arbeitnehmer-Innenschutzgesetz auf der Baustelle nicht gewährleistet, hat er den AG sofort in Kenntnis zu setzen und ist berechtigt die Arbeiten sofort einzustellen.

 

  1. Leistungsfristen, Liefertermine

 

Liefertermine sind unverbindlich. Eine Überschreitung der Liefertermine berechtigt den AG nur dann im Falle des vom AN schriftlich zugesagten Liefertermins zum Rücktritt, wenn die Lieferfrist um mehr als 30 Tage überschritten und dem AN im Anschluss daran eine Nachfrist von 90 Tagen gesetzt wurde und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Rücktritt muss mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen und berechtigt den AG lediglich zur zinsenfreien Rückforderung allfällig geleisteter Anzahlungen, nicht jedoch zum Schadenersatz. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom AN zumindest grobfahrlässig zu vertreten sind, werden auch verbindlich zugesagte Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben. Dem AN dadurch entstehende Mehrkosten (zusätzliche Kosten für Unterbrechungen und Baueinstellungen) sowie Stehzeiten und Ausfallskosten sind vom AG zu tragen. Vom AG bauseitig herzustellende Vorleistungen sind zeitgerecht fertig zu stellen um den Arbeitseinsatz des AN nicht zu behindern oder zu verzögern. Terminverzug anderer Gewerke laut Bauzeitenplan und sich daraus ergebende Mehrkosten und Belastungen für den AN berechtigen diesen zur Verrechnung der aufgelaufenen Kosten an den AG. Beseitigt der AG die für die Verzögerung wesentlichen Umstände nicht in einer angemessenen Frist, ist der AN berechtigt, über die zur Leistungsausführung beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen. Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verzögern sich alle Termine und Fristen auch um jenen Zeitraum, den die Nachschaffung der anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Daraus für den AN entstehende Kosten trägt der AG. In diesem Fall ist der AN berechtigt seine Preise entsprechend anzupassen.

 

 

  1. Gefahrenübergang

 

Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt nicht versichert auf Rechnung und Gefahr des AG, unabhängig davon, ob der Transport vom AN selbst oder von Dritten durchgeführt wird. Bei Versendung geht die Gefahr mit Übergabe der Waren an den Frachtführer oder den Spediteur, bzw. bei einem Transport durch den AG an dessen Fahrer über. Erfolgt die Versendung nicht durch den AN, ist der Gefahrenübergang spätestens mit der Versandbereitschaft durch den AN bewirkt. Der AG hat für eine ordnungsgemäße Sicherung des Baustellenbereichs Sorge zu tragen und Zugänge insbesondere zu Technikzentralen, Niederspannungsräumen, Leitwarten entsprechend zu versperren. Vom AN oder seiner Lieferanten bereits angelieferte und gegebenenfalls bereits montierte Waren, sind vom AG gegen Diebstahl, Vandalismus und Untergang ausreichend zu versichern. Verluste und Beschädigungen gehen zu Lasten des AG. Werden Waren vom AN mittels Lieferschein an den AG oder einen seiner Vertreter oder einen vom AG beauftragten Subunternehmer übergeben, so gilt der Gefahrenübergang damit als bewirkt.

 

  1. Leistungsumfang/ Leistungserbringung.

Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, unseren Mitarbeitern ohne Berechnung Wasser, Abwasser und Strom für den Betrieb der einzusetzenden Maschinen in dem für die Durchführung der Leistung erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Im Falle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, kann eine termingerechte Leistungserbringung nicht gewährleistet werden. Verzögerungen der Leistungserbringung in Folge höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgelts.

  1. Objektinformation

Der Auftraggeber verpflichtet sich unserem Unternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit sämtliche vorhandene technische Einrichtungen, welche im Zuge unserer Tätigkeit betroffen sind, zu instruieren und auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen. Weiteres ist der Auftraggeber verpflichtet unserem Unternehmen jede Änderung hinsichtlich der Adresse, Straßenbezeichnung und/oder Hausnummer Bezeichnung der betreuten Liegenschaft unverzüglich bekannt zu geben.

  1. Erreichbarkeit des Objektes

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Zutritt zum Objekt zum Zwecke der Erfüllung unserer Dienstleistungen für unsere Mitarbeiter ohne Verzögerung zu ermöglichen. Dies kann durch Übergabe der notwendigen Schlüssel oder durch nominieren einer Person, welche den Zutritt ermöglicht, erfolgen. Stehzeiten, auf Grund nicht zugänglicher Räumlichkeiten werden in Rechnung gestellt bzw. werden diese Räumlichkeiten im Zuge dieser Arbeiten vernachlässigt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den Zugang zu allen Gebäude- bzw. Grundstücksflächen und –teilen, welche Teil des Dienstleistungsvertrages sind, ungehindert und gefahrlos zu ermöglichen, andernfalls die Arbeiten unterbleibt, ohne dass daraus Ansprüche auf Entfall oder Minderung des Entgeltes bestehen.

  1. Haftung des Auftragnehmers

Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Entsteht ein Schaden auf Grund mangelnder Information oder Einweisung im Objekt, so besteht für unser Unternehmen keine Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung. Besteht eine Versicherungsdeckung für den eingetretenen Schaden, ist unsere Haftung vertraglich auf die Versicherungssumme beschränkt. Für Kosten, die im Falle eines Verlustes von an uns übergebene Schlüssel über die Kosten des Nachschlüssels hinausgehen, wird keine Haftung übernommen. Sonstige Haftungen wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden sind generell ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss (culpa in contrahendo) und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs-; Besorgungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handel vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

Bei Montage und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden

  1. a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
  2. b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk
  3. c) durch Öffnen von Verteilerdeckeln, Tapetendeckeln und dgl.

möglich, wobei vom AN der entstehende Schaden nicht ersetzt wird. Die notwendige Abdeckung von Einrichtungsgegenständen, Fußböden, Türen und sowie die Montage von eventuell erforderlichen Staubschutzwänden ist vom Auftraggeber vorzunehmen und ist in den angebotenen Preisen nicht enthalten. Der AG ist informiert, dass es bei der Durchführung der beauftragten Leistungen zu Schmutz- und Staubentwicklungen kommen kann. Der AN haftet für die Arbeiten seines Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen nur bei schwerem Verschulden derselben und nur hinsichtlich der vertraglich bedungenen Leistungen, nicht jedoch für darüberhinausgehende Leistungen. Desgleichen gilt für Leistungen, die vom AG direkt an das Montagepersonal beauftragt wurden. Die Kosten für Einsätze durch die Exekutive oder die Feuerwehr wegen fehlerhaftem Auslösen automatischer Meldeeinrichtungen, werden nur bei grob fahrlässigem Verhalten durch den AN ersetzt.

 

  1. Produkthaftung

 

Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- Wartungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

 

  1. Gewährleistung

 

Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung erkennbar sind, findet keine Gewährleistung statt. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des AN angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Die Gewährleistung beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den AG bzw. im Fall deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der AG jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistungen diese in Verwendung nehmen (Probebetrieb), so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt. Ist für die Behebung eines Mangels das Mitwirken des AG oder eines seiner Subunternehmer erforderlich, so wird der AG dem AN nur die für den Austausch des defekten Teils tatsächlichen Lohn- und Materialkosten in Rechnung stellen. Darüberhinausgehende Ansprüche sowie Bearbeitungsspesen, Kosten aus Bauaufsicht, Schadenersatz wegen verzögerter Gesamtübergabe wie auch Pönalforderungen sind ausgeschlossen.

 

  1. Allgemein

 

Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Änderungen der Anschrift des AG sind dem AN schriftlich mitzuteilen. Schriftliche Mitteilungen können rechtswirksam an die letzte dem AN so übermittelte Anschrift erfolgen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder